RECHTSVERORDNUNG
des Landratsamtes Ortenaukreis
über die Festsetzung der Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Gelegenheitsverkehr
mit Taxen im Ortenaukreis
(Taxentarif)
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Rechtsverordnung gilt für die vom Landratsamt Ortenaukreis zugelassenen Taxen für Fahrten innerhalb des Ortenaukreises (Pflichtfahrgebiet).
(2) Für Fahrten über den Geltungsbereich dieser Rechtsverordnung hinaus kann das Entgelt mit dem Fahrgast frei vereinbart werden. Dies gilt entsprechend für Fahrten mit einem Ausgangspunkt außerhalb des Ortenaukreises.
Der Fahrzeugführer hat den Fahrgast vor Fahrtbeginn auf die freie Vereinbarung des Fahrpreises außerhalb des Geltungsbereichs hinzuweisen. Wird der Fahrpreis nicht ausdrücklich vereinbart, gelten die Beförderungsentgelte dieser Verordnung.
§ 2 Beförderungsentgelt
(1) Der Fahrpreis für die Benutzung eines Taxis setzt zusammen aus:
a) dem jeweiligen Grundpreis (Bereitstellung des Fahrzeugs, zuschlagsfreie Anfahrt),
b) dem jeweiligen Kilometerpreis,
c) dem Anfahrtszuschlag für Fahrten außerhalb von festgelegten Kernbereichen oder außerhalb der Betriebssitzgemeinde,
d) dem Wartezeitzuschlag für verkehrsbedingte oder vom Fahrgast veranlasste Wartezeiten.
(2) Als Beförderungsentgelte für Fahrten mit Taxen werden festgesetzt:
Taxen mit bis zu 4 Fahrgastplätzen
Tarifstufe I:
1. Tarifstufe I (werktags 6:00Uhr – 22:00 Uhr)
a) Grundpreis 5,30 €
b) Mindestfahrpreis (einschl. der ersten Fortschalteinheit) 5,40 €
c) Kilometerpreis bis 5 Kilometer (0,10 € je 30,30 m) 3,30 €
d) Kilometerpreis ab 5 Kilometer (0,10 € je 37,04 m) 2,70 €
e) Wartezeit je Stunde (0,10 € je 7,83 Sek.) 46,00 €
2. Tarifstufe II (Sonn– und Feiertage sowie zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr)
a) Grundpreis 5,30 €
b) Mindestfahrpreis (einschl. der ersten Fortschalteinheit) 5,40 €
c) Kilometerpreis bis 5 Kilometer (0,10 € je 28,57 m) 3,50 €
d) Kilometerpreis ab 5 Kilometer (0,10 € je 31,25 m) 3,20 €
e) Wartezeit je Stunde (0,10 € je 7,83 s) 46,00 €
Großraumtaxis; Fahrzeuge mit bauartbedingt ab 6 Sitzplätzen und
Beförderung von mehr als 4 Fahrgästen
1. Tarifstufe III (werktags 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr)
a) Grundpreis 14,90 €
b) Mindestfahrpreis (einschl. der ersten Fortschalteinheit) 15,00 €
c) Kilometerpreis bis 5 Kilometer (0,10 € je 27,78 m) 3,60 €
d) Kilometerpreis ab 5 Kilometer (0,10 € je 31,25 m) 3,20 €
e) Wartezeit je Stunde (0,10 € je 7,83 s) 46,00 €
2. Tarifstufe IV (Sonn– und Feiertage sowie zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr)
a) Grundpreis 14,90 €
b) Mindestfahrpreis (einschl. der ersten Fortschalteinheit) 15,00 €
c) Kilometerpreis bis 5 Kilometer (0,10 € je 27,03 m) 3,70 €
d) Kilometerpreis ab 5 Kilometer (0,10 € je 28,57 m) 3,50 €
e) Wartezeit je Stunde (0,10 € je 7,83 Sek.) 46,00 €
Anfahrtszuschläge
Für Fahrten, bei denen der Bestellort (Einstieg) und der Zielort (Ausstieg) sowie
die Fahrtroute außerhalb des Kernbereiches der Betriebssitzgemeinde
(maßgeblich sind die Gemarkungsgrenzen der ehemals selbstständigen
Gemeinden) liegen, wird ein Zuschlag wie folgt erhoben.
Bei Beförderungen von einer Anfahrtszone mit höherem Anfahrtszuschlag in
eine Anfahrtszone mit niedrigerem Anfahrtszuschlag (z.B. von Zone II nach
Zone I) ist der jeweils geringere Anfahrtszuschlag zu berechnen.
1. Kernbereiche kein Zuschlag
2. Anfahrtszone I (Anfahrten, bei denen der Einstieg
und der Ausstieg außerhalb des Kernbereiches der
Betriebssitzgemeinde liegen) 6,00 €
3. Anfahrtszone II (Anfahrten, bei denen der Einstieg
und der Ausstieg außerhalb der Betriebssitzgemeinde liegen) 18,00 €
4. Die Zuschläge dürfen den Betrag von 18,00 € nicht übersteigen.
(3) Für vergebliche Anfahrten, die der Besteller zu vertreten hat, sind 6,00 € zu
entrichten.
(4) Für Rollstuhltaxen, die speziell für den Transport von Krankenrollstühlen ausgerüstet sind, ist der Großraumtarif anzuwenden.
(5) Die festgesetzten Beförderungsentgelte sind Festpreise. Sie dürfen nicht über- oder unterschritten werden und sind gleichmäßig anzuwenden.
§ 3 Fahrpreisanzeiger
(1) Der Fahrpreisanzeiger ist am Bestellungsort (Einstieg) einzuschalten. Der Tarif wird vom Fahrpreisanzeiger automatisch geschaltet.
(2) Fahrten mit manuell umschaltbarem oder gestörtem Fahrpreisanzeiger sind unzulässig. Tritt eine Störung während einer Fahrt auf, ist der Fahrpreis aufgrund der durch den Kilometerzähler ermittelten Fahrtstrecke entsprechend der festgesetzten Beförderungstarife zu errechnen. Eine Störung ist unverzüglich zu beheben.
(3) In Stellung „Kasse“ ist kein Tarif wirksam. Bei Weiterfahrt einzelner Fahrgäste besteht die Möglichkeit, in die zuletzt wirksame Tarifstufe zurückzuschalten (die Tarifstufe wird vom Fahrpreisanzeiger automatisch angewählt). Andernfalls wird nach einer Fahrt von ca. 10 m automatisch nach „Frei“ geschaltet.
§ 4 Kernbereiche, Anfahrtszonen
In nachfolgenden Städten und Gemeinden werden Kernbereiche und Anfahrtszonen
festgesetzt; maßgeblich sind die Gemarkungsgrenzen der ehemals selbstständigen
Gemeinden:
1. Achern
Kernbereich: Stadtgebiet Achern
Anfahrtszone I: Stadtteile Großweier, Mösbach, Önsbach und Sasbachried
Anfahrtszone II: Stadtteile Gamshurst und Wagshurst
2. Appenweier
Kernbereich: Gemeindegebiet Appenweier
Anfahrtszone I: Ortsteil Nesselried
3. Bad Petertal–Griesbach
Kernbereich: Gemeindegebiet Bad Peterstal
Anfahrtszone I: Ortsteil Bad Griesbach
4. Berghaupten
Kernbereich: Gemeindegebiet Berghaupten
5. Biberach
Kernbereich: Gemeindegebiet Biberach
Anfahrtszone I: Ortsteil Prinzbach
6. Durbach
Kernbereich: Gemeindegebiet Durbach
7. Ettenheim
Kernbereich: Gemeindegebiet Ettenheim
Anfahrtszone I: Ortsteile Ettenheimmünster und Wallburg
8. Fischerbach
Kernbereich: Gemeindegebiet Fischerbach
9. Friesenheim
Kernbereich: Gemeindegebiet Friesenheim
Anfahrtszone I: Ortsteile Heiligenzell, Oberschopfheim, Oberweier und Schuttern
10. Gengenbach
Kernbereich: Stadtgebiet Gengenbach
Anfahrtszone I: Stadtteile Bermersbach, Reichenbach und Schwaibach
11. Gutach
Kernbereich: Gemeindegebiet Gutach
Anfahrtszone I: Ortsteile Gutach–Obertal und Gutach–Turm
12. Haslach i.K.
Kernbereich: Stadtgebiet Haslach
Anfahrtszone I: Stadtteil Bollenbach, Stadtteil Schnellingen
13. Hausach
Kernbereich: Stadtgebiet Hausach
Anfahrtszone I: Stadtteil Einbach
14. Hofstetten
Kernbereich: Gemeindegebiet Hofstetten
15. Hohberg
Kernbereich: Gemeindegebiet Hohberg
Anfahrtszone I: Ortsteile Diersburg und Niederschopfheim
16. Hornberg
Kernbereich: Stadtgebiet Hornberg
Anfahrtszone I: Stadtteile Niederwasser und Reichenbach
17. Kappel–Grafenhausen
Kernbereich: Ortsteil Kappel
Anfahrtszone I: Ortsteil Grafenhausen
18. Kappelrodeck
Kernbereich: Gemeindegebiet Kappelrodeck
19. Kehl
Kernbereich: Stadtgebiet Kehl
Anfahrtszone I: Stadtteile Auenheim und Neumühl,
Anfahrtszone II: Stadtteile Bodersweier, Goldscheuer, Hohnhurst, Kork, Leutesheim, Odelshofen, Querbach und Zierolshofen
20. Kippenheim
Kernbereich: Gemeindegebiet Kippenheim
Anfahrtszone I: Ortsteil Schmieheim
21. Lahr
Kernbereich: Stadtgebiet Lahr
Anfahrtszone I: Stadtteile Hugsweier, Kippenheimweiler, Kuhbach, Langenwinkel und Sulz
Anfahrtszone II: Stadtteil Reichenbach
22. Lauf
Kernbereich: Gemeindegebiet Lauf
23. Lautenbach
Kernbereich: Gemeindegebiet Lautenbach
24. Mahlberg
Kernbereich: Stadtgebiet Mahlberg
Anfahrtszone I: Ortsteil Orschweier
25. Meißenheim
Kernbereich: Gemeindegebiet Meißenheim
Anfahrtszone I: Ortsteil Kürzell
26. Mühlenbach
Kernbereich: Gemeindegebiet Mühlenbach
27. Neuried
Kernbereich: Gemeindegebiet Neuried
Anfahrtszone I: Ortsteile Altenheim, Ichenheim und Müllen
Anfahrtszone II: Orteil Schutterzell
28. Nordrach
Kernbereich: Gemeindegebiet Nordrach
Anfahrtszone II: Ortsteil Kolonie
29. Oberharmersbach
Kernbereich: Gemeindegebiet Oberharmersbach
30. Oberkirch
Kernbereich: Stadtgebiet Oberkirch
Anfahrtszone I: Stadtteile Bottenau, Butschbach, Haslach, Nussbach, Ödsbach, Ringelbach, Stadelhofen und Tiergarten
Anfahrtszone II: Stadtteil Zusenhofen
31. Oberwolfach
Kernbereich: Gemeindegebiet Oberwolfach
32. Offenburg
Kernbereich: Stadtgebiet Offenburg einschließlich der Stadtteile Albersbösch, Hilboldtsweier und Uffhofen
Anfahrtszone I: Stadtteile Bohlsbach, Bühl, Fessenbach, Rammersweier, Waltersweier, Weier, und Zell–Weierbach
Anfahrtszone II: Stadtteile Elgersweier, Griesheim, Windschläg und Zunsweier
33. Ohlsbach
Kernbereich: Gemeindegebiet Ohlsbach
34. Oppenau
Kernbereich Stadtgebiet Oppenau
Anfahrtszone I: Stadtteile Ibach, Lierbach, Maisach und Ramsbach
35. Ortenberg
Kernbereich: Gemeindegebiet Ortenberg
36. Ottenhöfen
Kernbereich: Gemeindegebiet Ottenhöfen
37. Renchen
Kernbereich: Stadtgebiet Renchen
Anfahrtszone I: Stadtteil Erlach und Ulm
38. Rheinau
Kernbereich: Stadtgebiet Rheinau
Anfahrtszone I: Stadtteile Diersheim und Holzhausen
Anfahrtszone II: Stadtteile Helmlingen, Honau, Linx/Hohbühn und
Memprechtshofen
39. Ringsheim
Kernbereich: Gemeindegebiet Ringsheim
40. Rust
Kernbereich: Gemeindegebiet Rust
41. Sasbach
Kernbereich: Gemeindegebiet Sasbach
Anfahrtszone I: Ortsteil Obersasbach
42. Sasbachwalden
Kernbereich: Gemeindegebiet Sasbachwalden
43. Schuttertal
Kernbereich: Ortsteil Dörlinbach
Anfahrtszone I: Ortsteile Schuttertal und Schweighausen
44. Schutterwald
Kernbereich: Gemeindegebiet Schutterwald
Anfahrtszone I: Ortsteil Höfen und Langhurst
45. Schwanau
Kernbereich: Gemeindegebiet Schwanau einschließlich des Ortsteils Ottenheim
Anfahrtszone I: Ortsteile Allmannsweier und Nonnenweier
Anfahrtszone II: Wittenweier
46. Seebach
Kernbereich: Gemeindegebiet Seebach
47. Seelbach
Kernbereich: Gemeindegebiet Seelbach
Anfahrtszone I: Ortsteile Schönberg und Wittelbach
48. Steinach
Kernbereich: Gemeindegebiet Steinach
Anfahrtszone I: Ortsteil Welschensteinach
49. Willstätt
Kernbereich: Gemeindegebiet Willstätt
Anfahrtszone I: Ortsteile Eckartsweier, Hesselhurst, Legelshurst und Sand
50. Wolfach
Kernbereich: Stadtgebiet Wolfach
Anfahrtszone I: Stadteile Kinzigtal und Kirnbach
51. Zell a.H.
Kernbereich: Stadtgebiet Zell a.H. einschließlich des Stadtteils Unterentersbach
Anfahrtszone I: Stadtteile Oberentersbach und Unterharmersbach
§ 5 Gepäck und Tiere
Die Beförderung von Gepäck ist im Fahrpreis eingeschlossen.
Das Tragen von Gepäck zwischen Taxi und Wohnung unterliegt als Sonderleistung der vorherigen, freien Vereinbarung. Beförderungsentgelt und Trägergeld sind in einer evtl. auszustellenden Quittung getrennt aufzuführen.
Eine Verpflichtung zur Mitnahme von Tieren, mit Ausnahme von Blindenhunden, die frei zu befördern sind, besteht nicht.
§ 6 Beförderungsbestimmungen
Der Fahrgast hat sein Fahrtziel bei der Bestellung anzugeben. Derjenige, der die Bestellung annimmt, hat den Fahrgast nach dem Ziel seiner Fahrt zu fragen.
Der Fahrer hat den kürzesten Weg zum Fahrtziel zu wählen, wenn keine andere Vereinbarung mit dem Fahrgast getroffen wurde
§ 7 Sondervereinbarungen
(1) Für Krankenfahrten, die im Auftrag oder auf Rechnung von Kostenträgern innerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung mitgeführt werden, sind Sondervereinbarungen in Abweichung von §§ 2 und 4 dieser Verordnung unter folgenden Voraussetzungen zulössig:
- Die Ordnung des Verkehrsmarktes, insbesondere des Taxi- und Mietwagenverkehrs, darf durch die Vereinbarung nicht gestört werden.
- Die Beförderungsentgelte und -bedingungen müssen schriftlich vereinbart sein.
- Die Sondervereinbarung muss sich auf einen bestimmten Zeitraum beziehen, eine Mindestfahrtenzahl oder einen Mindestumsatz im Monat festlegen.
(2) Sondervereinbarungen sind dem Landratsamt Ortenaukreis – zusammen mit den für die den Sondervereinbarungen zugrundeliegenden Unterlagen – zur Genehmigung vorzulegen und werden erst nach deren Genehmigung wirksam.
§ 8 Mitführen der Rechtsverordnung
Ein Auszug dieser Rechtsverordnung (§§ 1 – 5) ist in jedem Taxi mitzuführen und auf Verlangen dem Fahrgast zur Einsichtnahme vorzulegen.
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden auf Grund des § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG als Ordnungswidrigkeit nach Maßgabe des § 61 Abs. 2 PBefG geahndet.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt zum 1. November 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Rechtsverordnung des Landratsamtes Ortenaukreis über die Festsetzung der
Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen
vom 11. Mai 2020 außer Kraft.
Offenburg, 21. Oktober 2022
Landratsamt Ortenaukreis
Frank Scherer
Landrat